Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen

(AGB Vermietung)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und sind Grundlage und Bestandteil sämtlicher zwischen der Hibino Deutschland GmbH (nachfolgend „Hibino“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen sowie hiermit zusammenhängende Dienstleistungen der Hibino zum Gegenstand haben.

2. Diese AGB gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen der Hibinound dem Kunden. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche von diesen AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn die Hibino diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Hibino sind zunächst unverbindlich. Das auf den Vertragsschluss gerichtete Angebot (Auftragserteilung) erfolgt daraufhin durch den Kunden und bedarf stets der Schriftform. Eine solche Auftragserteilung ist jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang bei der Hibino bindend. Der Hibino steht die Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. In Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von Hibinoenthaltene Mietpreis als vereinbart.

2. Sämtliche Preise der Hibino gelten stets zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3. In Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzüge im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls vollumfänglich in der vereinbarten Höhe bereits bei Vertragsbeginn fällig. Die Hibino ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nach der zuvor erfolgten vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

4. Zur Ausübung von eventuellen Zurückbehaltungsrechten sowie zur Erklärung der Aufrechnung ist der Kunde nur hinsichtlich einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Die Ausübung solcher Zurückbehaltungsrechte, welche auf dem jeweils betroffenen Vertragsverhältnis selbst beruhen, bleibt dem Kunden jedoch unbenommen.

§ 4 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Hibino (Mietbeginn) und endet mit dem Tag der vereinbarten Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der Hibino (Mietende). Dies gilt unabhängig davon, ob der Transport der Mietgegenstände durch den Kunden, die Hibino oder einen Dritten durchgeführt wird.

§ 5 Kündigung von Mietverträgen

1. Vorbehaltlich der unter § 6 nachfolgenden Stornierungsklausel können sämtliche Mietverträge beidseitig jeweils nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung ist demgegenüber, vorbehaltlich der unter § 6 nachfolgenden Stornierungsklausel, für die Dauer der vereinbarten Mietzeit ausgeschlossen.

2. Zugunsten der Hibino liegt ein wichtiger Grund dabei insbesondere aber nicht ausschließlich vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, also z.B. wenn bereits Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.

§ 6 Stornierung

1. Die Stornierung (Kündigung des Vertrages) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, einen der gemäß § 3 vereinbarten Vergütung anteilig entsprechenden Schadenersatz nach folgender Staffelung, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, zu zahlen:

  1. Bei einer Stornierung, welche mindestens 30 Tage vor dem vertraglichem Mietbeginn erfolgt, 30 % des vereinbarten Mietgesamtpreises;
  2. Bei einer Stornierung, welche zwischen dem 29. und dem 15. Tage vor dem vertraglichem Mietbeginn erfolgt, 60 % des vereinbarten Mietgesamtpreises;
  3. Bei einer Stornierung, welche nach dem 15. Tage vor dem vertraglichem Mietbeginn erfolgt, 100 % des vereinbarten Mietgesamtpreises.

 

3. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als dass der Kunde nachweist, der Hibino sei gar kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden.

§ 7 Transport

1. In Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist der Transport der Mietgegenstände grundsätzlich vom Kunden zu seinen Lasten zu besorgen. Wird hingegen der Transport der Mietgegenstände durch die Hibino ausdrücklich vereinbart, so steht es der Hibino frei, den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchzuführen.

2. Sofern die Hibino den Transport von einem Dritten durchführen lässt, hat der Kunde sich wegen etwaiger Transportschäden vorrangig bei dem Dritten schadlos zu halten.

§ 8 Untersuchungspflicht und Mängelrüge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände jeweils bei der Übergabe auf ihre Vollständigkeit sowie Mangelfreiheit zu untersuchen.
  2. Etwaige Mängel oder die Unvollständigkeit der Mietgegenstände sind der Hibino unverzüglich in Textform anzuzeigen.
  3. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die unverzügliche Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
  4. Diese Genehmigungsfiktion gilt dann nicht, sofern der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre. Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach seiner Entdeckung nachgeholt werden. Andernfalls gilt die vorstehende Genehmigungsfiktion auch in Ansehung dieses verdeckten Mangels.

 

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

  1. Bei den hier vertragsgegenständlichen Mietgegenständen handelt es sich um hochpreisige sowie störungsempfindliche Geräte. Diese bedürfen daher einer besonders sorgfältigen Behandlung sowie der Bedienung durch technisch entsprechend versiertes und geschultes Personal.
  2. Sofern der Kunde kein Servicepersonal der Hibino gebucht hat, muss der Kunde sämtliche während der Mietzeit erforderlich werdenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht und zu seinen Lasten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln sowie Lautsprechermembranen zu beseitigen. Ferner hat der Kunde sämtliche von ihm schuldhaft verursachten Mängel vor der Rückgabe der Mietgegenstände zu beseitigen.
  3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Servicepersonal der Hibino angemietet, hat der Kunde für die durchgängige Einhaltung sämtlicher geltenden Sicherheitsvorschriften, sowie insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE), Sorge zu tragen. Zudem hat der Kunde während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge eines Stromausfalls oder einer Stromunterbrechung sowie -schwankung hat der Kunde ebenfalls einzustehen.

 

§ 10 Gebrauchsüberlassung an Dritte

Jede Überlassung der Mietgegenstände an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ist ohne die vorherige ausdrückliche und schriftlich erklärte Einwilligung der Hibino unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist die Hibino zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rückforderung der Mietgegenstände berechtigt.

§ 11 Versicherungspflicht

  1. In Ermangelung einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, sämtliche den jeweiligen Mietgegenständen allgemein drohenden Risiko sowie zum Beispiel Beschädigung, Verlust, Diebstahl, und Haftpflicht ordnungsgemäß und ausreichend zu seinen Lasten zu versichern. Auf Verlangen hat der Kunde der Hibino den Abschluss einer solchen Versicherung nachzuweisen.
  2. Vereinbaren hingegen die Hibino und der Kunde, dass die Hibino die vorstehende Versicherung übernimmt, so hat der Kunde der Hibino hierfür die Kosten der Versicherung zu erstatten.

 

§ 12 Haftung

  1. Die Hibino haftet ihren Kunden bei Vorsatz, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Hibino haftet ihren Kunden ferner bei grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  3. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Hibino und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse der vorstehenden Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verhalten der Hibino, bei der Übernahme einer Garantie durch diese sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 13 Verpflichtung des Kunden zur Vereinbarung des Haftungsausschlusses

  1. Der Kunde ist verpflichtet, einen inhaltlich der vorstehenden Regelung des § 12 entsprechenden Haftungsausschluss auch mit seinen jeweiligen Vertragspartnern zugunsten der Hibino zu vereinbaren.
  2. Sollte die Hibino in Ermangelung der Umsetzung der vorbenannten Verpflichtung von solchen Vertragspartnern seiner Kunden oder sonstigen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat der Kunde die Hibino von solchen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind einwandfrei, vollständig, sauber und geordnet spätestens bis zum letzten Tag der vereinbarten Mietzeit im Lager der Hibino während der dortigen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag, jeweils zwischen 9.00 und 17.00 Uhr) zurückzugeben.
  2. Die Rückgabe ist dabei erst mit dem Abladen sämtlicher Mietgegenstände im Lager der Hibino erfolgt. Die Hibino behält sich dabei die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor, wobei eine rügelose Entgegennahme der Mietgegenstände nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände gilt.
  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde die Hibino hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten. Eine Fortsetzung des Gebrauchs begründet keine Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag der Nutzung hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der anteilig pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen keine.
  2. Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen Klauseln durch solche Regelungen zu ersetzen, welche den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.
  3. Sämtliche im Geltungsbereich dieser AGB zwischen der Hibino und dem Kunden vereinbarten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
  4. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Geltungsbereich dieser AGB zwischen der Hibino und dem Kunden vereinbarten Rechtsbeziehungen sowie über deren Entstehen und Wirksamkeit entstehende Streitigkeiten ist der Sitz der Hibino. Die Hibino ist darüber hinaus auch dazu berechtigt, den Kunden wahlweise an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.